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Nachteilsausgleich für Kinder mit LRS oder Rechenschwäche in Rheinland-Pfalz

Dieser Blogartikel bietet einen Einblick in die Regelungen zum Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) und Rechenschwäche in Rheinland-Pfalz. Während für LRS eine spezifische Verwaltungsvorschrift existiert, die Möglichkeiten im Umgang aufzeigt, gestaltet sich die Lage für Rechenschwäche oft weniger eindeutig. Dieser Beitrag beleuchtet die aktuelle Situation, zeigt Praxisbeispiele auf und gibt Tipps für Eltern, Lehrkräfte und Fachleute.

Ein Gastartikel von Jutta Sitzmann-Kerber

Legasthenie/LRS – Möglichkeiten, Schüler zu unterstützen

Regelungen in der Grundschule

Die Schulordnung für öffentliche Grundschulen in Rheinland-Pfalz (Fassung vom 6. Juni 2024) schreibt vor, dass Kinder mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen individuell gefördert werden müssen:

„Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen sind entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zu fördern. Für sie ist ein individueller Förderplan zu erstellen und im Verlauf des Lernprozesses zu überprüfen.“ (§ 28 Schulordnung)

Der Förderplan muss regelmäßig angepasst und den Eltern erläutert werden. Solange die Lernschwierigkeiten bestehen, erfolgt die Leistungsbeurteilung ausschließlich in Bezug auf den individuellen Lernfortschritt. In den Klassenstufen 3 und 4 werden die Leistungen in diesen Bereichen verbal anstelle von Noten beurteilt.

Regelungen in der Sekundarstufe

Für die Sekundarstufe I gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 28. August 2007. Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben. Jede Schülerin und jeder Schüler ist entsprechend der individuellen Leistungsvoraussetzungen durch geeignete Lern- und Arbeitsformen zu fördern. Diese Grundsätze gelten in besonderer Weise für Schülerinnen und Schüler mit LRS.

Dyskalkulie / Rechenschwäche – Möglichkeiten, die oft übersehen werden

Oft wird angenommen, dass es in RLP keine Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs bei einer Dyskalkulie gäbe, weil es im Vergleich zur LRS auch keine Verwaltungsvorschrift gibt.

Dennoch sind bestimmte Maßnahmen möglich, um Schülerinnen und Schüler mit Rechenstörung zu unterstützen Im folgenden Dokument vom Bildungsserver Rheinland Pfalz „Dyskalkulie-Regelungen in RLP, Stand Januar 2018″ werden die Möglichkeiten näher beschrieben

Regelungen in der Grundschule

Laut Grundschulordnung können folgende Maßnahmen in der Primarstufe umgesetzt werden:

  • Veränderte Gestaltung der äußeren Prüfungsbedingungen (z. B. mehr Zeit oder technische Hilfsmittel)
  • Notenschutz, der bei diagnostizierter Dyskalkulie verhindern kann, dass Defizite in Mathematik direkt bewertet werden

Regelungen in der Sekundarstufe

  • Nachteilsausgleich: In der Sekundarstufe I und II ist dies nur im Einzelfall und im Rahmen der pädagogischen Freiheit der Lehrkräfte möglich. Dieser pädagogische Spielraum darf ausgeschöpft werden!
  • Abweichungen von Leistungsfeststellungen: Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbeurteilung ist grundsätzlich nicht erlaubt

Auch wenn die Regelungen für Dyskalkulie weniger umfassend sind als für LRS, gibt es Ansätze, um betroffene Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und faire Lernbedingungen zu schaffen.

Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz: Praxisbeispiele LRS

„Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.“ (§ 3 Abs. 5 SchulG)

Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleiches und das Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sind zu gewähren, z. B.

  • Ausweiten der Arbeitszeit bei schriftlichen Arbeiten,
  • Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln.

Für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung kommen u. a. in Betracht:

  • Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen
  • Zeitweise Verzicht auf Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung
  • Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes und zeitweise Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase
  • Verbale Bewertung der Rechtschreibleistung bei Schreibaufgaben

Grundschule 4. Klasse Dyskalkulie: Erstellung eines Förderplans, Unterricht angepasst an das Niveau des Schülers, u.a. Vertiefung der Grundlagen des Einmaleins, individuelle Klassenarbeiten

Alle Abweichungen von den üblichen Beurteilungsregelungen müssen in den individuellen Förderplänen der Schülerinnen und Schüler festgelegt sein und durch die Klassenkonferenz beschlossen werden.

Bei der Gestaltung des Nachteilsausgleichs ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften und auch Lerntherapeuten, die in der Regel die Schüler begleiten, entscheidend. Es bleibt zu hoffen, dass die Regelungen für Schüler mit Rechenschwäche in Zukunft präziser gestaltet werden, um eine ebenso klare Orientierung wie bei LRS zu ermöglichen.

Regelungen in den anderen Bundesländern/Österreich

Hier findest du weitere Beiträge zu den Regelungen des Nachteilsausgleichs aus verschiedenen Bundesländern, geschrieben von Lerntherapeuten aus dem Lerntherapeuten-Netzwerk.

Baden-Württemberg

Der Nachteilsausgleich bei Legasthenie und Dyskalkulie unter der Lupe – Susanne Seyfried

Brandenburg

Nachteilsausgleich für Kinder mit LRS oder Rechenschwäche in Brandenburg – Tanja Schikofsky

Niedersachsen

Nachteilsausgleich bei LRS und Rechenschwäche – Niedersachsen Sabine Landua

Hessen

Nachteilsausgleich bei einer LRS und Rechenschwäche in Hessen – Pia Meyer

Sachsen

Nachteilsausgleich bei Teilleistungsstörungen in Sachsen – eine faire Sache? – Bettina Häntsch

Österreich

Nachteilsausgleich und Notenschutz in Österreich – Ute Temel

Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung: Der schulische Umgang mit Lese- / Rechtschreibschwierigkeiten

Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung: Der schulische Umgang mit Rechenschwierigkeiten

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Quellen:

1 Kommentar

  1. Pingback:Nachteilsausgleich bei LRS und Rechenschwäche - Niedersachsen

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